angemessene Vergütung von Rezensionen? Kennzeichnungspflicht bei Erhalt von Rezensionsexemplaren?

  • Weltenherrscher

    es ist die Einzahl Weltherrscher, ich bin ja bescheiden


    vielleicht gelang ich ja doch irgendwann mal unverhofft zu Rum und Ehre

    Vielleicht schenkt dir ja jemand zum nächstbesten Fest eine Flasche ;) :P

  • Ach yze,

    Sind wir in einem Forum, in dem auch kontrovers diskutiert werden kann?

    Ja sicher. Ich denke, das ist hier gleichzeitig gut und schlecht. Manchmal habe ich das Gefühl vielen ist langweilig. Da sucht man sich dann ein Thema, das 3 - 4 Tage ohne aufweichende Ftonten tot diskutiert werden. Am besten mit Beiträgen nicht unter 10.000 Zeichen...


    Oder mit irgendwelchen Links, die die eigene Meinung stützen, ohne genau auf die ursprüngliche Fragestellung einzugehen. Gut, man könnte die Frage direkt mit den zuständigen Stellen klären, aber wir haben hier ja nur Juristen...


    Da @dawue sich nicht meldet, löse ich auf. Dem Finanzamt sind Brettspiele egal. Zumindest in der Menge, die die Rezensenten hier erhalten.


    Anders sieht es mit Affiliate Links, finanzielle Shop-Zuwendungen oder Patreons aus. Das sind Einnahmen, die in die Steuererklärung gehören. Heißt, bis zu Betrag X auch egal. Aber irgendwann wird es interessant... ob man dafür gleich Selbstständig sein muss, weiß ich nicht.


    Ob Rezensionsexemplare wiederum als Werbung gelten... keine Ahnung... im Normalfall erzählt man seine persönliche Meinung. Heißt, es kann genauso gut negativ sein.


    Ich habe mal mit Huch! gesprochen, weil ich eine entsprechende Rezi zu „Arena: For the Gods“ verfasst habe. Es gab darauf keinen Beeinflussungsversuch oder eine Bitte die Rezi zu löschen. Die haben es sportlich gesehen und gemeint: „das ist ein Verlagsrisiko“. Auch von Pegasus kam zu Mystic Vale nur: „Ich verstehe, was du meinst, auch, wenn es uns gefällt.“ Es gäbe noch mehr Beispiele...

    Ob es Reviewer gibt, die aus Angst alles hochloben? Kann sein... es gibt aber auch Szenen, in denen Rezensenten von Amazon unterwegs sind. Da gibt es kaum Skrupel. Alles hat 5 Sterne verdient... Ergo kann ich mir das im Brettspiel Sektor auch vorstellen, würde aber nie auf die Suche gehen... wäre mir zu blöd...


    Verdammt.. jetzt habe ich auch zu viel getippt... und das auf dem Handy...


    Jetzt vertragt euch diskutieren ist ja schön und gut, aber man muss nicht immer das letzte Wort/Recht haben oder schmollend darauf hinweisen, dass man sich ausklinkt...


    widow_s_cruse dein Zitat habe ich nur wegen dem Duskussions Aufruf genommen. Ich habe die letzten Seiten kopfschüttelnd überflogen und weiß daher nicht, was du so gesagt hast. Also, kein persönlicher Angriff. Das Zitat passte nur so gut.

  • Es gibt Finanzämter die das so sehen wie Njoltis geschrieben hat, das hängt ganz vom Finanzamt ab. Das Bundesfinanzministerium sieht das jedoch so wie ich geschrieben habe.


    Influencer gratis Produkte Versteuern - STEUERN UND WIRTSCHAFT ERKLÄRT

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    Die Bloggerin im zweiten Link hat eine Anfrage ans Bundesfinanzministerium diesbezüglich gestellt, die Antwort war wie von mir vermutet.

  • Ähm genaugenommen nicht. Da steht: wenn derjenige nicht die Verfügungsgewalt hat, liegt keine Einnahme vor. Beispiel 1


    Und das ist bei Rezensionsexemplaren der Fall. Die darf man nämlich weder weiterverkaufen, noch sonstwas


    Wenn jemand über ein Konzert berichten soll, ist das quasi das Rezensionsexemplar

    >>>>Maximal genervt von der Wattebauschfraktion<<<<

    Einmal editiert, zuletzt von Bandida ()

  • Es ist ja nun einmal so, dass viele Bloggende nicht nur Geld als Bezahlung erhalten, sondern teilweise auch Produkte oder Reisen bzw. ein schönes Abendessen etc.

    Ich mach echt was falsch.... mich hat noch kein Verlag auf ne Reise geschickt.

  • Weltherrscher: So einfach ist es nicht. Du verwechselst hier zunächst Influencer-Werbung gegen Bezahlung und ohne Kennzeichnung einerseits und eine eine kritische Auseinandersetzung mit einem Produkt andererseits. Dann kommst du mit Pressekodex und UWG. Beides ist aber bei Gesellschaftsspielen sehr wahrscheinlich gerade nicht ausschlaggebend. Ebenso für Konzerte oder Kino oder Bücher. Denn ...

    ... ein Rezensionsexemplar ist für eben diese kritische Berichterstattung als Arbeitsgrundlage typisch, vom Konsumenten zu erwarten und eben gerade NICHT mit einer finanziellen Gegenlestung verbunden. Anders wäre dies, wenn der Verlag eine Rezension ausdrücklich direkt "erkauft" oder aber der Rezensent aus dem Gefühl (!) einer wie auch immer gearteten Abhängigkeit heraus eine wohlwollende Kritik bringt. Oder aber - und darauf fußt deine Vermutung abgeleitet vermutlich - eine Anzeige geschaltet wird, WEIL die Rezension erstellt wird.

    Aber, wo du recht hast: Die Übergänge sind fließend und müssen im Einzelfall betrachtet werden. Wenn du einen Daimler geschenkt bekommst, ist das eben NICHT zu erwarten. Eine kostenlose Probefahrt hingegen schon. Eine sehr schöne, verständliche und dennoch mehrdimensionale rechtliche Abhandlung des Themas ist hier zu finden: Schleichwerbung in Blogs und Rezensionsexemplare

  • Ich verwechsele hier nichts, je nach Abstufung sind alle aufgeführten Sachverhalte betroffen, Schleichwerbung ist hier eher am oberen Ende der, ist absolut zu unterlassen Skala anzusiedeln. Und gerade Influencer Werbung berührt das UWG.

    Ich halte es für gewagt zu behaupten ,dass man Erwarten muss, dass ein Rezenzionsexemplars für eine Rezension vom Verlag zur Verfügung gestellt und behalten wird. Auch eine schlechte Rezension oder gar ein brutaler Verriss kann Werbung sein. Einfach mal den Marketingfachmann deines Vertrauens fragen.

    Wenn von einem Verlag eine Rezension gekauft wird, ist man von der Grauzone schlicht und einfach in die Schwarzzone gekommen. Aber solche eindeutigen Fälle müssen eh nicht diskutiert werden.

  • Jeder deiner Sätze oben ging an meinem Posting vorbei. Fand ich zumindest. In den meisten Punkten darin hast du recht. Nur geht es ja genau darum bei Rezensionen nicht.

    MEINE Schlussfolgerung ist das nicht. Ich habe den verlinkten Text eines ANWALTS zusammengefasst.

    Es ist also eine - wie ich finde - gute juristische Zusammenfassung der Sachlage. Und dabei ist aus dem vom Anwalt genannten Gründen zu differenzieren. Sein Fazit ist jedenfalls, das schreibt er dick und fett, dass redaktionelle und nicht gekaufte Rezensionen auf Basis eines Exemplars nicht kennzeichnungspflichtig sind. Und das ist - um es noch einmal zu betonen - etwas völlig anderes als eine gekaufte Vorstellung eines Produkts.

  • Ich finde den verlinkten Artikel für einen Anwalt schwach begründet, da finde ich die von mir verlinkten Artikel deutlich ausführlicher. Dort werden auch klare Fallunterscheidungen vorgenommen. In jedem Fall wird aber eine Kenntlichmachung empfohlen, selbst wenn nur der Pressekodex und keine Strafvorschrift betroffen ist.


    Wohin eine lasche Einstellung zum Thema Advertising führt, hat man am Fall Dice Devil gesehen. Und selbst da haben noch einige diese Praxis als abnehmbar befunden.


    Das Netzwerk Recherche bemängelt schon seit Jahren die immer weitergehende Vermischung von redaktionellen Inhalten und Werbung.


    Wer völlig einwandfrei arbeiten will, der ist hier absolut transparent. Warum benennt man nicht Ross und Reiter, wenn es doch angeblich so unbedenklich ist.

  • Ich gebe dir grundsätzlich recht. Insbesondere bei gekauften Veröffentlichungen. Aber:

    Das Netzwerk Recherche bemängelt schon seit Jahren die immer weitergehende Vermischung von redaktionellen Inhalten und Werbung.


    Genau das ist bei Rezensionen jedoch NICHT der Fall. Die Vermischung von redaktionellen Inhalt und Werbung zielt auf völlig andere Zusammenhänge ab. Dieser Zusammenhang wäre bspw. gegeben, wenn der Verlag bezahlt, der Rezensent nicht unabhägnig in seinem Urteil wäre oder eine Kompensation über eine Werbeanzeige stattfindet. DAS ist die oft zitierte kritisierte Vermischung zwischen redaktionellem Inhalt und Werbung.

    Was aber richtig ist: Bei Rezensionsexemplaren ist der Übergang fließend. Die allgemeine Einschätzung von Juristen (qed - s. o.) und Medienexperten ist, dass Bücher, Tonträger, Eintrittskarten usw., die zur Berichterstattung lediglich ein Arbeitsmaterial sind und keinen nennenswerten Wert haben, nicht bedenkllich sind.


    Natürlich könnte jeder auf die kostenlosen Exemplare hinweisen. Aber müssen muss man sehr wahrscheinlich in diesem Fall der Spielerezensionen nicht. Solange es keine Beeinflussung gibt oder einen Anlass, diese zu vermuten ...


    Der Grat ist schmal. Keine Frage. So weisen zum Beispiel immer mehr Medien auf vom Veranstalter/Hersteller bezahlte Pressereisen zu Präsentationen usw. hin. Aber niemand käme auf die Idee, im Kulturteil der Tageszeitung bei Buchrezensionen auf das kostenlose Exemplar hinzuweisen oder auf den kostenlosen Eintritt oder, oder, oder. Darum kommt es eben sehr wohl auf den Einzelfall an. Und auf die Darstellung. Und nicht zuletzt auf den Kontext. Und noch einmal: Eine freiwillige, kritische Rezension ist eben keine gekaufte Produktvorstellung gegen Geld! Das sind zwei völlig verschiedene Dinge.