Marktplatz Hinweis Privatverkauf

  • Bei den Marktplatzeinträgen von oliwizard ist mir sein Hinweis wegen Privatverkauf aufgefallen. Ist dieser Hinweis hier generell vonnöten im Marktplatz oder reicht es aus dies in den Nutzungsbedingungen (nur Privatverkauf) aufzunehmen? *keine Ahnung hat*

    • Offizieller Beitrag

    tl;dr :humbug: (jedenfalls in der verwendeten Variante)


    Lang: z. B. Gewährleistungsausschluss: In Privatverkauf-AGB wirksam zu regeln?

  • Wenn ihr bei Privatverkäufen auf Nummer sicher gehen wollt hilft nur dieser Satz:

    Zitat

    Der Kaufgegenstand wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

    Alles Andere ist nicht wirksam und kann euch im schlimmsten Fall auch 2 Jahre nach Verkauf wieder einholen ^^

  • Typisch Anwälte: Viel Blabla aber die Frage nicht beantworten bzw. mal einen Text formulieren der die Sache klar regelt.

    Das ist auch wieder so ne deutsche Marotte, jeden Scheiss nachher zur Not auch bis vors Gericht regeln zu wollen.

    Privatverkauf im Internet ist doch so nur ein Minenfeld und Futter für die Anwälte.
    Ich seh auch schon öfters 'kein Versand nur Abholung'.

    • Offizieller Beitrag

    […] hilft nur dieser Satz […] Alles Andere ist nicht wirksam […]

    Warst du in einem früheren Leben Schlangenölverkäufer? ;) Lass das mal lieber nicht die Gerichte lesen … ;)

    btw: Es sind 2.


    Ich bevorzuge, die „Haftung für Sachmängel“ auszuschließen. Das ist näher an den Begrifflichkeiten des BGB und „Gewährleistung“ ist so prä-2002. Ob’s was nutzt, wird sich im Zweifelsfall vor Gericht zeigen. Bei den Mengen, die mancher verkauft, könnte die Formulierung nämlich sowieso aus dem Fenster fliegen, weil man nicht mehr als privater Verkäufer eingestuft wird …

    Die komischsten Vögel trifft man bei ebay, daher nutze ich eine entsprechende Klausel nur dort. Hier und bei BGG sah ich bis dato keinen Anlass, Kleingedrucktes zu verwenden.

  • Wenn ihr bei Privatverkäufen auf Nummer sicher gehen wollt hilft nur dieser Satz:

    Zitat

    Der Kaufgegenstand wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

    Alles Andere ist nicht wirksam und kann euch im schlimmsten Fall auch 2 Jahre nach Verkauf wieder einholen ^^

    Das findet man auch irgendwo in der Ebay Rechtshilfe als Vorlage für Privatverkäufer.

  • Wir sind uns ja sicher alle einig, das man betrügerischen Verkäufern oder Käufern Einhalt bieten will. Aber im privaten Verkauf gebrauchter Dinge galt doch schon immer die Regel dem Esel ins Maul schauen. Und das geht halt nur persönlich. Ich hatte es bisher zum Glück nur mit seriösen Privatpersonen zu tun. Was ich aber so gelesen habe oder von Bekannten hörte, ist schon gruselig. Da hab ich mir schon so manches Mal überlegt, private Online-Verkäufe sein zu lassen.


    Anderes Thema ist genauso ein Minenfeld: Impressumspflicht für Blogs, private Webseiten etc. Du stellst Bilder deiner Hunde ins Netz, ohne Impressum, zack Abmahnung. ||

    Als wenn man ein Betätigungsfeld für die Abmahnindustrie erschaffen hätte.

  • Ist doch relativ einfach: das Fernabsatz Gesetz gilt nur im Verhältnis Verbraucher gegen Kaufmann. Wenn jemand privat verkauft also auf Grundlage Paragraph 433 BGB und eben nicht HGB dürfte der 14 Tage Widerruf nicht gelten. Somit muss man halt nur klarstellen dass man Privatperson ist und eben kein Profi. Die Juristen hier dürfen mich gerne korrigieren.

    Einmal editiert, zuletzt von Der Reinsch ()

  • Die Juristen hier dürfen mich gerne korrigieren.

    Nagut! :)


    - das Fernabsatzgesetz trat am 31.12.2001 außer Kraft

    - das Widerrufsrecht nach § 355 I BGB i.V.m. §§ 312g I, 312c BGB besteht in der Tat nur zwischen Verbraucher und Unternehmer (Verbrauchervertag i.S.d. § 310 III BGB), dabei ist aber der Unternehmerbegriff nach § 14 BGB keinesfalls mit dem Kaufmannsbegriff nach HGB gleichzusetzen (zwei verschiedene Dinge, die Kaufmannseigenschaft ist nicht notwendig)

    - das besondere Widerrufsrecht für Verbraucher hat mit der Thematik hier nichts zu tun, denn es geht hier um die Frage der Gewährleistung bzw. der Sachmängelhaftung im Falle einer Schlechtleistung im Kaufvertrag; und diese verschuldensunabhängige Haftung gilt grundsätzlich eben auch von privat zu privat, wenn sie nicht wirksam ausgeschlossen wird

    - wie man sie wirksam ausschließen kann, war hier die Frage (wenn man sich die verlinkten Webseiten hier mal anschaut und von jeder einen Teil nimmt [da keine der Seiten jede der möglichen Situationen behandelt hat, sondern immer um nur einen Teil], kommt man der Lösung schon recht nahe)