Eure Meinung interessiert mich - Kann ein Verkäufer mit mehr als 1.000 Transaktionen noch als privater Verkäufer betrachtet werden?

  • Klar kann er - Bin ich ja auch mit über 1000 Ebay Bewertungen (Davon aber lediglich 390 als Verkäufer).


    Ich glaube wenn überhaupt wäre da eher der Anteil an Neuware oder der Zeitfaktor interessant...


    Ich kaufe viel, verkaufe aber auch schnell wieder unliebsames Zeug - Da kommt über die 17 Jahre Ebay Mitgliedschaft zumindest bei mir schon einiges zusammen.

    Top 10 (jeweils ohne Reihenfolge)

    Einmal editiert, zuletzt von Harry2017 ()

  • Wenn’s nach Gerichten geht: Eher nein.

    Wenn’s nach mir ginge: Es kommt darauf an. Zeitraum, Häufigkeit, Art, Zustand, Wert der Waren yadda yadda

  • Der Zeitraum wäre vielleicht noch wichtig, über viele Jahre hinweg könnte schon was zusammen kommen.


    Aber über tausend ist für mich dann doch Kategorie professionell statt privat.

    Wir spielen gerne Sword & Sorcery, Cthulhu: Death May Die und als Kontrastprogramm mal Carcassonne!

  • Die Anzahl der Verkäufe ist nur ein Indiz, ob es gewerblich ist. Wenn ich beispielsweise einmalig die Briefmarkensammlung des Großvaters in 2.500 einzelnen Auktionen verkaufe, würde ich dies nicht als gewerblich ansehen.

  • Die entscheidenen Kriterien dürften folgende sein:


    Nimmt er am allgemeinen Wirtschaftsverkehr teil?


    Ist das Merkmal der Nachhaltigkeit gegeben?


    Besteht eine Gewinnerzielungsabsicht?


    Punkt 1 und 2 dürften gegeben sein. Sollte jmd jedoch wirklich nur immer wieder Sachen gebraucht ohne Gewinn oder mit leichtem Verlust weiterverkaufen, besteht hier maximal Liebhaberei und kein Gewerbe.

  • Da gibt es keine konkrete Definition. Zu dem was schon gesagt wurde, kommt noch die Art der Artikel hinzu. Wenn überwiegend z.B Elektroartikel oder Kleidung verkauft wird, gehen die „Behörden“ von einer gewerblichen Tätigkeit aus. Eine Wohnungsauflösung (z.B. Todesfall) und der gehäufte Verkauf bestimmter Artikel kann allerdings damit erklärt werden.

    Bitte senden Sie mir Ihre E-Mail doppelt, ich brauche eine fürs Archiv :/

  • Über 1.000 Verkäufe wären für mich allein kein Indiz (Hallo, Sankt Peter)

    Verkäufe != verkaufte Spiele ;)

  • Hängt für mich davon ab, ob es sich zum Großteil um neue (verschweißte) Exemplare handelt und ob seine Preise über oder unter den marktüblichen Preisen liegen.


    Ich glaube nicht, daß jemand wirklich objektiv sein kann - alle Meinungen sind subjektiv.
    Natürlich gilt das auch für mich.

  • Aus der Ferne nur schwer zu beurteilen und selbst mit mehr Infos im Zweifelsfall auch nicht hundertprozentig, weil die Rechtsprechung sehr uneinheitlich ist und es eigentlich immer Einzelfallentscheidungen sind.


    Umstände, die in der Regel eine Rolle bei der Entscheidung spielen:


    - Anzahl, Dauer, Regelmäßigkeit der Verkäufe

    - gleiche Artikel (entweder zur selben Zeit oder aber wiederholt dieselbe Auktion)

    - überwiegend Neuware, die verkauft wird

    - Wareneinkauf, um diese mit Gewinn weiterzuverkaufen

    - Powersellereigenschaft bei eBay

    - Verwendung von AGB (was ggf. sogar vorliegen kann, selbst wenn man es gar nicht wollte)

    - Höhe der erzielten Einkünfte

    - Marktbeteiligung

    - planmäßiges Tätigwerden


    Vermutlich gibt es ggf. auch noch weitere Faktoren im Einzelfall.

  • Hier noch ein paar Eindrücke aus der Rechtsprechung:


    • Das Landgericht Dessau-Roßlau stellte mit Urteil vom 11.01.2017 fest, dass durchschnittlich 15 bis 20 Verkaufsaktionen im Monat für einen gewerblichen Verkauf bei Ebay sprechen.
    • Das Oberlandesgericht Hamm sieht gem. Urteil vom 21.08.2012 Verkäufe bei eBay als gewerblich an, wenn in dem betreffenden Jahr monatlich zumindest 15 Waren des selben Typs veräußert werden und er Verkäufer für die Artikel in einem Zeitraum von einem halben Jahr 129 Bewertungen erhalten hat.
    • Der BGH in seinem Urteil vom 04.12.2008 sah ein Ebay-Verkäufer mit dem Angebot von 91 gleichartige Waren innerhalb von 5 Wochen mit 25 Feedbacks als gewerblich an.
    • Das OLG Frankfurt, Urteil vom 21.03.2007, nimmt bei einem Ebay-Verkäufer mit dem Status als Powerseller immer eine gewerbliche
      Tätigkeit an, auch wenn eine eigene Sammlung aufgelöst wird.

    “Truly I was born to be an example of misfortune, and a target at which the arrows of adversary are aimed.” ― Miguel de Cervantes Saavedra, Don Quixote

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    Brettspielen am Freitagabend nördlich von Frankfurt/Main: Spieletreff Petterweil

    Einmal editiert, zuletzt von Sir Bobo ()

  • Mit Kindern kommst du in Null-Komma-Nichts auf eine große Zahl von Transaktionen, allein schon mit dem Kauf und Verkauf von Kinderklamotten, Büchern und Spielzeug. Dann Bücher und Spiele. Es gibt auch Leute, die ständig ihre Garderobe wechseln und andere, die irgendwelche Sachen kaufen, testen und dann wieder verkaufen. Nicht in jedem steckt ein Sammler...

    Ungewöhnlich finde ich diese Zahl auf jeden Fall nicht. Kommt aber auf den Zeitraum an, in einem halben Jahr würde mich diese Zahl aufhorchen lassen, aber über einen längeren Zeitraum verteilt bin ich da locker dabei in dieser Größenordnung.

  • Mit Kindern kommst du in Null-Komma-Nichts auf eine große Zahl von Transaktionen, allein schon mit dem Kauf und Verkauf von Kinderklamotten, Büchern und Spielzeug. Dann Bücher und Spiele. Es gibt auch Leute, die ständig ihre Garderobe wechseln und andere, die irgendwelche Sachen kaufen, testen und dann wieder verkaufen. Nicht in jedem steckt ein Sammler...

    Ungewöhnlich finde ich diese Zahl auf jeden Fall nicht. Kommt aber auf den Zeitraum an, in einem halben Jahr würde mich diese Zahl aufhorchen lassen, aber über einen längeren Zeitraum verteilt bin ich da locker dabei in dieser Größenordnung.

    Der Unterschied ist aber, dass man bei Kinderkleidung in der Regel keine Gewinnabsichten verfolgt. Anders ist es, wenn ich Kinderkleider günstig einkaufe und direkt teurer weiterverkaufe. Das wäre für mich ebenfalls gewerbliches handeln.

  • Wenn es nur Gebrauchtspiele sind und er einen Teil der Pakete für sich behält würde ich sagen ein Sammler mit eBay Account. Ich kenne Leute die so ein Hobby kostenneutral halten.


    Das Finanzamt würde das wohl anders sehen.

    Gruß aus dem Münsterland
    Herbert

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    I'm old enough to know what's wise
    and young enough not to choose it

  • Meines Wissens ist nicht die Menge entscheidend, sondern wie lange du die Artikel schon im Besitz hast. Der Verkauf innerhalb eines Jahres gilt wohl als gewerblich, während Artikel die länger im Besitz sind als nicht-gewerblich zählen.


    So jedenfalls wurde meine Frage dazu von einem Rechtsexperten beantwortet (Thema war der Verkauf von Magic Karten aufgrund der hohen Menge einer Sammlung). Wie das im Endeffekt wirklich ist, weiß man wohl erst vor, bzw. nach dem Gericht...


    Demnach wäre die Person gewerblich tätig.

  • Es geht hier nicht um Verkäufe auf ebay und ich weiß, dass er zum Wiederkauf kauft. Ich mache das ja auch mal, aber in wesentlich kleinerem Umfang. Steuerliche Implikationen sind die eine Sache; der Verzicht auf jegliche Gwährleistung ist was mich interessiert

    Ich gebe hier, auch wenn ich es im Text nicht explizit erwähne, immer meine persönliche Meinung wieder.

  • Klingt nach zwei Paar Schuhen... Wenn der Verkäufer die Gewährleistung rechtskonform ausgeschlossen hat musst du als erstes wohl anfechten, dass er privat verkauft um dann Anspruch auf eine gesetzliche Gewährleistung zuhaben. Kannst ja mal einen "theoretischen Fall" konstruieren um etwas genauere Informationen zuhaben...

  • Ich denke es ist klar, dass sein Verhalten, wenn alle von Klaus_Knechtskern genannten Faktoren auf den Tisch kommen, von den Gerichten als gewerblich eingestuft wird. Damit einher geht sofort die Gewährleistungspflicht und natürlich ein Steuervergehen.


    In einem der von Sir Bobo genannten Urteile hat übrigens eine ältere Dame ihre Bücher nach und nach verkauft (keine Sammlerstücke, teilweise 1€-Ware) und wurde verurteilt. Man muss da also sehr schnell auch ohne echte Gewinnerzielungsabsicht aufpassen und die von bernsteinkatze genannten Argumente sind zwar schlüssig, wird aber laut Rechtsprechung anders gesehen und auch solche Leute würden als gewerblich eingestuft.

    Ach ja? Definier mir "normal"!

    Einmal editiert, zuletzt von Sepiroth ()

  • Ich denke es ist klar, dass sein Verhalten, wenn alle von Klaus_Knechtskern genannten Faktoren auf den Tisch kommen, von den Gerichten als gewerblich eingestuft wird.

    Sehe ich auch so. Die Gerichte neigen für meinen Geschmack zu schnell zur Gewerblichkeit, aber bei derartig vielen Transaktionen, die eindeutig mit Gewinnerzielungsabsicht im Hintergrund ausgeführt werden, besteht so gut wie keine Chance, dass das noch als Privatverkauf eingestuft wird.

  • Juristisch mag ich das nicht beurteilen (ist hier aber, glaube ich, auch nicht gefragt).

    Von meinem persönlichen Rechtsempfinden her ist jemand, der Waren (gebraucht oder neu) kauft, um sie anschließend (wahrscheinlich gewinnbringend) zu verkaufen ein Händler und somit sind seine Aktivitäten, in meinen Augen, als gewerblich zu sehen.

    Anders sehe ich das, wenn sich jemand von Dingen trennt, die sich schon lange in seinem Besitz befinden oder ihm zugefallen sind (Erbschaft o.ä.), also die typische Auflösung einer Sammlung, eines Haushalts etc.

  • Bei meiner (zugegeben kurzen) Internet-Recherche zu diesem Thema kommt zwar immer wieder auf, dass Gerichte Verkäufer aufgrund diesen oder jenen Gründen (siehe auch oben) als gewerblich einstuften, jedoch immer im Zusammenhang mit einem bestimmten Anlass (z.B. Markenrechtsverletzungen). Ich frage mich, ob tatsächlich ein Gericht allgemein bestimmen kann, ob ich ein Gewerbe betreibe oder privat handle - und zwar nicht nur aus dem sehr eng begrenzten Blickwinkel eines Verfahrens! Da kommen dann so Begriffe wie Vorsteuerabzug, Gewinnermittlung, steuerlicher Verlust etc. pp. zum tragen.


    Ich habe Erfahrung als Gewerbetreibender und kann sagen, dass man sich eine Gewährleistung erst einmal leisten können muss! Da sagt die Anzahl der Verkäufe gar nichts aus. Um als "semi-professioneller" An- und Verkäufer überhaupt in die Gewinnzone zu kommen, damit zurecht Gewerbetreibender zu sein und nicht bloß private Liebhaberei zu betreiben stellen sich manche hier vielleicht einfacher vor, als es ist. Und offensichtlich auch viele deutsche Gerichte ...

  • Ich habe Erfahrung als Gewerbetreibender und kann sagen, dass man sich eine Gewährleistung erst einmal leisten können muss! Da sagt die Anzahl der Verkäufe gar nichts aus. Um als "semi-professioneller" An- und Verkäufer überhaupt in die Gewinnzone zu kommen, damit zurecht Gewerbetreibender zu sein und nicht bloß private Liebhaberei zu betreiben stellen sich manche hier vielleicht einfacher vor, als es ist.

    Es ist doch vollkommen unerheblich, ob man Gewinn macht oder nicht. Allein die Gewinnerzielungsabsicht macht mich doch bereits zum Gewerbetreibenden. (neben einigen anderen Kriterien)

  • Es gibt in der Regel verschiedene Ursachen für Gerichtsurteile zu diesen Sachverhalten, aber grob unterteilt gibt es einerseits das hoheitliche Fiskalinteresse an Steuereinnahmen, so dass es Ermittlungen der Finanzämter sowie der Staatsanwaltschaften geben kann, wenn der Verdacht auf Steuerhinterziehung vorliegt und daraus Steuerstrafverfahren oder auch nur die sonstige Finanzgerichtsbarkeit bemüht wird. Andererseits werden von Dritten Rechte gegenüber dem (vermeintlichen) Gewerbetreibenden geltend gemacht, die eine Gewerblichkeit voraussetzen oder bei dem Rechtsfolge oder Schwere des Verstoßes davon abhängen, was dann in einem Zivilgerichtsverfahren geprüft wird. Dies können Urheber- oder Markenrechtsverletzungen sein, die vom Rechteinhaber geltend gemacht werden, aber eben auch Verbraucherschutzrechte wie unzulässige Abreden oder Ausschluss von Käuferrechten.


    Ob eBay oder nicht ist für die juristische Bewertung irrelevant - eBay ist einfach die mit Abstand größte Plattform und daher in der Regel Gegenstand der meisten Urteile, die aber auf andere Plattformen direkt übertragen werden können. Mit dem Kriterium der Dauer der eigenen Stellung als Eigentümer (z.B. Verkauf erst nach einem Jahr) wäre ich eher vorsichtig, denn dies spielt vor allem bei der steuerrechtlichen Beurteilung des einzelnen Spekulationsgeschäfts eine Rolle, gibt aber bzgl. der Gewerblichkeitsbeurteilung an sich keinen "Freifahrtschein" (siehe z.B. den Weinverkäufer mit eigenem Lager).


    Tatsächlich wird diese Fragestellung gerne von vielen "Powersellern" ignoriert und führt dann zu einem schmerzhaften Erwachen, wenn das Finanzamt dies zum Anlass nimmt, die bisherigen Einnahmen zu schätzen, versteuern und die Abgaben zu verzinsen. Dies sollte ein derartiger Verkäufer, der sich bzgl. einer Gewährleistungsfrage mit einem unzufriedenen Käufer streitet, im Hinterkopf behalten und sich lieber einmal kulant zeigen, bevor er am Ende netten Besuch der Herren vom Finanzamt genießen darf...

    “Truly I was born to be an example of misfortune, and a target at which the arrows of adversary are aimed.” ― Miguel de Cervantes Saavedra, Don Quixote

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  • So, mal Butter bei die Fische.

    Klaus_Knechtskern fragt das ja nicht ohne Grund - er schreibt ja selbst, dass ihn stört, dass "diese Person" große Spielesammlungen aufkauft und dann einzeln wieder veräussert, ohne dabei Gewährleistung anzubieten. Das ist ja in unserem Hobby durchaus sinnvoll, wie schon erwähnt wurde finanziert sich damit so manch einer sein Hobby.


    Wenn ich aber mal den Fokus darauf richte, dass ich als Käufer eben ein Spiel von einer Privatperson kaufe, die ja tatsächlich als Privatperson agiert, sich also nicht an einen Hersteller o.ä. wenden kann - ich nehme ja an, wir reden hier über gebrauchte Spiele? - dann ist es doch EIGENTLICH vollkommen egal, ob diejenige oder derjenige 5 oder 5.000 gebrauchte Spiele verkauft, oder nicht?


    Hier wie auf FB werden auch immer wieder Sammlungen aufgelöst, bei denen mehrere hundert Spiele den Besitzer wechseln - wird da auch Gewährleistung erwartet von euch?


    Ich sehe das aktuell so, dass Klaus hier eine Privatfehde mit dieser Person hat und sich darüber ärgert, dass da jemand eben so die Sammlungen auf- und verkauft. Dabei kann man doch eigentlich glücklich darüber sein, weil damit doch zwei Parteien geholfen wird:

    1. demjenigen, der einfach nur tutti kompletti seine Sammlung verkaufen möchte, weil ihm der Aufwand des Einzelverkaufs zu viel ist (und das ist durchaus schwierig)

    2. demjenigen, der einfach nur EIN Spiel aus der Sammlung kaufen möchte


    Anmerkung: Wie viele Spiele hat widow_s_cruse eigentlich bereits mit seinem Stand auf dem Wochenmarkt oder Flohmarkt verkauft? Mit Gewährleistung oder ohne? ^^ (Wenn ich hier die Person oder den Verkaufsort verwechsle, dann bitte ich um Entschuldigung - ich hab mir das nicht so gut gemerkt...)

  • Hallo Tom,

    Anmerkung: Wie viele Spiele hat widow_s_cruse eigentlich bereits mit seinem Stand auf dem Wochenmarkt oder Flohmarkt verkauft? Mit Gewährleistung oder ohne?

    Viele - auf Nachfragen, ob die Spiele vollständig sind, wird unverblümt preisgegeben, dass es nicht unbedingt der Fall ist. Eine Möglichkeit wäre, das Spiel vor Ort selbst zu prüfen. Wird aber von wenigen gemacht. Das ist ja gerade das Schöne am Markt, dass die Käufer das Spiel in die Hand nehmen können.
    Aber es wird auch kommuniziert, sollte später festgestellt werden, das etwas fehle, dass man zur Problembehebung bereit ist. Einfach auf dem nächsten Markt kommen oder sich so melden (oft sind Visitenkarten in die Spiele geklebt). Man findet uns im Web. Die Gruppe ist stadtbekannt und ihr wird Vertrauen entgegen gebracht. Ich hatte im letzten Jahr eine einzige Beanstandung.

    Für mich ist der Markt von hoher Effizienz. Ich möchte diese Menge - auf ebay wertloser Spiele - dort nicht verkaufen; steht in keinem Aufwandsverhältnis, die Spiele wären ein Fall für den Container. 8-))

    Liebe Grüße
    Nils (will seinen Keller zurück. Und es wird schon heller.)

  • Ich sehe das aktuell so, dass Klaus hier eine Privatfehde mit dieser Person hat und sich darüber ärgert, dass da jemand eben so die Sammlungen auf- und verkauft.

    hätte ich eine Privatfehde mit der Person, dann würde ich hier Ross und Reiter nennen, oder dem zuständigem Finanzamt einen diesbezüglichen Hinweis geben.


    Was mich stört ist eben der Auschluss jegwlicher Gewährleistung, bzw. eines Umtauschrechts.

    Ich gebe hier, auch wenn ich es im Text nicht explizit erwähne, immer meine persönliche Meinung wieder.