Neue §25e und §22f des "Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften"


  • Wie sieht das nach allgemeiner rechlicher Lesart in Bezug auf "begründet" denn nach deinem Verständnis aus, Mario Pawlowski ?


    Rechtlich begründet wird ein Kaufvertrag durch 'Angebot' und 'Annahme', wobei eine reine Kleinanzeige kein wirkliches Angebot im juristischen Sinne darstellt (sonst hättest Du Schwierigkeiten, wenn mehrere Leute dein 'Angebot' annehmen, Du aber nur einmal liefern kannst...).


    Bei wirklichen Online-Marktplätzen wie Amazon oder Ebay etc. hast Du die Möglichkeit Deine Annahme (oder auch Angebot...je nach rechtlicher Ausgestaltung) mit den Mitteln des Shopsystems zu erklären. D.h. Ich klicke auf 'Kaufen' und habe zumindest meinen Teil des Kaufvertrages über das Shopsystem erledigt (Ob das jetzt die Annahme oder das Angebot ist lassen wir mal der Einfachheit halber dahingestellt...).

    Das würde ich dann als 'auf dem vom Betreiber bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet' ansehen.


    Bei einer einfachen Kleinanzeige sieht das anders aus. Wie schon erwähnt ist diese rechtlich noch nicht einmal ein Angebot. Um einen Kauf(vertrag) rechtlich zu begründen muss der Käufer mit dem Verkäufer in Kontakt treten, wofür aber die Kleinanzeige 'an sich' gerade keinen Button 'kaufen' vorhält. Das heisst, der Käufer steigt mit dem Verkäufer persönlich in Verhandlungen ein, die ggf. in einem Kaufvertrag enden. Hierbei dürfte es egal sein, ob die Kontaktaufnahme telefonisch, per Email oder auch über PN erfolgt, da es gerade kein Markplatz ist, der irgendwelche Tools zur Kaufabwicklung zur Verfügung stellt.


    Wie gesagt, von der bei den Juristen allseits beliebten 'Wortlautauslegung' spricht dies dafür, dass Kleinanzeigen (ohne Shop / Marktplatzsystem) gerade nicht erfasst sind.


    Aber auch die bereits oben erwähnten Ziele des Gesetzes sprechen für diese Auslegung. Man will genau an die Händler herankommen, die das Shopsystem eines anderen Anbieters (ebay / amazon) etc. nutzen um ihre Verkäufe abzuwickeln und so es den deutschen Finanzbehörden mehr als schwierig machen, den tatsächlichen Umfang der Umsätze nachzuvollziehen (zumindest für einige schwarze chinesische Schafe dürfte dies gelten...) .


    Zusammengefasst sehe ich - auch nach etwas längerem drüber nachdenken - den reinen 'Kleinanzeigenbereich' eines Forums nicht von der Erhebungspflicht erfasst. Bei einem Markplatz - so wie hier - dürfte tasächlich die Pflicht zur Datenerhebung bestehen (oder alternativ die Rückführung auf 'reine Kleinanzeigen' ohne irgendwelche Abwicklungen / Bewertungen etc.).