Meinst du …?
(1) Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind
[…]
2. Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs. […]
(2) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.
(3) Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits.
Fettung von mir. Ob und ggf. welche Spiele nun als „Gegenstände des täglichen Gebrauchs“ einzustufen sind, darf gern jemand anders herausfinden
Ich weiß nur, dass Schmuck und Wertpapiere nicht als solche gelten