Grenzen des Urheberrechts?

  • Die Diskussion über das Urheberrecht und seine Grenzen bzw. die Verletzungen des Urheberrechts durch Mods bei TTS (TableTopSimulator) in diesem Thread: RE: Tabletop Simulator verletzt laut @SPIEL_Messe Urheberrechte?

    haben mich zum Nachdenken darüber gebracht, was eigentlich die aktuellen Grenzen sind, da ich nicht so tief in dem Thema stecke, wie einige andere im Forum hier.

    Da meine Überlegungen etwas breiter sind, als die TTS-Mods, habe ich hiermit dazu mal ein neues Thema aufgemacht...


    In der letzten Zeit ist es ja, gerade bei YouTube, immer stärker zu Problemen mit Musik in Videos und Urheberrecht gekommen. Viele Künstler bzw. Musikverlage (vor allem in den US) haben damit begonnen, YouTuber abzumahnen, bzw. deren Videos zu demonitarisieren oder zu sperren, da dort Snippets ihrer Musik auftauchen.

    Diese Praxis halte ich persönlich für deutlich übertrieben, vor allem, wenn keine vollständigen Songs verwendet werden oder währenddessen geredet wird.

    Aber ich kann verstehen, dass es wirklich schwierig ist, die Linie an der "richtigen" Stelle zu ziehen. Wenn zum Beispiel jemand etwas zum Song sagt und diesen analysiert, also quasi ein Review macht, finde ich es ein wenig albern, wenn dieser Reviewer das nicht dürfte. Wenn andererseits jemand den Song nur als Untermalung für sein Video verwendet, finde ich es weniger gut, da er ja dann nicht wirklich diesen Song benötigt und ihn nur wegen seiner Bekanntheit, etc. verwendet.


    Allerdings frage ich mich, wo denn nun die aktuelle Grenze wirklich verläuft. Einem Reviewer zu verbieten, Songs anzuspielen, ist ja eigentlich so, als ob jemand ein Bild nicht zeigen darf, welches er analysiert oder - und hier schließt sich der Kreis zu Unknowns - als ob jemand ein Brettspiel in seinem Video nicht zeigen darf, welches er reviewed.

    Könnten also konsequenterweise die Brettspielverlage auch die Reviewer abmahnen, dass sie die Brettspiele in ihren Videos verwenden und damit dann Geld machen?

    Könnte ein Brettspielverlag sich beklagen, wenn sein Brettspiel im Hintergrund eines Review-Videos zu einem "schlechten" Spiel im Regal steht?

    Wo fängt das an? Wo hört das auf?

    Man könnte ja argumentieren, dass es Songreviews ja auch immer schon ohne Musik in schriftlicher Form gegeben hat und man dementsprechend auch Song-Video-Reviews ohne die eigentlich Musik machen könnte.

    Was ist aber nun, wenn ein Brettspielreview (egal in welchem Medium) die Regeln eines Spieles miterklärt? Der Autor erbringt ja keine eigene geistige Leistung, da er nur den Inhalt des Brettspiels verwendet und wiedergibt. (Auch hier schließt sich der Kreis zur Diskussion um TTS-Mods, da dort ja auch die Frage gestellt wurde, ob ein Mod von einem Spiel eine eigene geistige Leistung beinhaltet - ich würde daher fragen, ob ein Review zu einem Spiel denn eine eigene geistige schöpferische Leistung enthält und ob und warum das mehr oder weniger ist, als bei einem TTS-Mod?).

    Natürlich wird man anführen, dass ein Spiele-Review nicht das komplette Spiel enthält, anders als ein TTS-Mod. Allerdings ist es doch bei Musik-Reviews auch so, dass das Review nicht den kompletten Song enthält und noch dazu währenddessen geredet wird, man den Song also daraus gar nicht sinnvoll für die eigene Verwendung kopieren kann.

    Was ist mit Playthroughs von Spielen? Diese sind doch ein wenig wie ein Bootleg eines Konzerts oder nicht?

    Was ist mit Spieletreffs bei denen Eintritt verlangt wird? Dort werden Spiele unbeteiligter Verlage gespielt, die durch die Veranstaltung kein Geld (Lizenzgebühren) verdienen. Wenn man sich diese Veranstaltung als Musikveranstaltung vorstellt, hätte die GEMA sicherlich etwas dagegen...


    Ich weiß, dass ich hier teilweise sehr spitzfindig argumentiere und ich denke/hoffe auch nicht, dass in der Realität so etwas dann wirklich so spitzfindig ausgelegt werden sollte und wird.

    Ich bin da eher ein sehr starker Verfechter des positiven Miteinanders, bei dem Niemand seine "Rechte" bis zum letzten I-Punkt verfolgt und einfordert, sonder auch mal Fünfe gerade sein lässt, solange es eine gewisse Grenzen nicht überschreitet.

    Aber die Tendenz bei den Musik-Verlagen hat mich eben zum Nachdenken gebracht, wo denn nun genau die Grenze eigentlich verläuft und ab wo es dementsprechend "goodwill" der Verlage ist und was als Fan-made "fair-use" (ich weiß, gibt es bei uns so nicht) ohnehin okay ist.

    Was sind da Eure Informationen und Gedanken zu?

    Mögest Du in uninteressanten Zeiten leben...

  • Review fällt unter das Zitatrecht. GEMA ist ein ganz eigenes Thema und auch viele Filme darf man nicht ohne Erlaubnis auf einer Veranstaltung abspielen.

    Ob ein Review die schöpferische Höhe erreicht, kommt auf den Einzelfall an. Bilder sind immer urheberrechtlich geschützt.


    Ich wüßte jetzt aber nicht welche Handhabe ein Verlag haben könnte, dass er ein Spiel für Spieletreffs mit kostenpflichtigen Eintritt verbieten könnte.

  • Okay - also ist es grundlegend erst einmal so, dass sich durch GEMA die Musik und Filmindustrie nicht mit anderen Industriezweigen vergleichen lässt?

    Dadurch ist natürlich dann der Unterschied zwischen Spieletreff und Musik- bzw. Filmtreff klar, da hier offenbar rechtlich dann ein großer Unterschied gemacht wird, zwischen geistigem Musik- und Filmeigentum und anderem geistigem Eigentum. Allerdings sind doch Texte sicherlich auch geschützt, oder? Ich dürfte ja vermutlich auch keine Lesung mit einem Buch von einem anderen Autor für Geld veranstalten...? Was ist mit PC-Spielen? Könnte ich eine Veranstaltung mit von mir bezahlten PCs machen, auf denen von mir gekaufte Spiele laufen?

    Wenn Bilder allerdings immer urheberrechtlich geschützt sind, wären es doch alle Bilder auf und in Spielen automatisch auch, oder? Also auch in Reviews, Videos, Spieletreffs, etc.?

    Oder kaufe ich bei einem Spiel automatisch das Recht zur Nutzung der Bilder (auch in Schulklassen) automatisch mit?

    Wie gesagt, ich versuche hier einfach ein wenig die genaue Grenze auszuloten - daher suche ich auch nach entsprechenden Argumenten, um diese Grenze klarer herauszuarbeiten.

    Mögest Du in uninteressanten Zeiten leben...

  • Oder kaufe ich bei einem Spiel automatisch das Recht zur Nutzung der Bilder (auch in Schulklassen) automatisch mit?

    Auch wenn ich zu der rechtlichen Seite nciht viel beitragen kann weiß ich zumindest, dass es spezielle Versionen für verschiedene Verwendungen gibt. Also nein, du kaufst das Recht nicht automatisch mit.

    Bestes Beispiel sind Leihversionen, die sind z.B. immer irgendwie gekennzeichnet.

    geekeriki.tv

    YouTube.com/geekeriki

  • Ich glaube dass viele Abmahnungen auf Youtube & Co. genau deswegen passieren: Weil man auf Urheber/Rechteinhaberseite keine Lust oder Ressourcen hat um die Grenze zu ziehen oder darüber zu diskutieren.

    Wenn Urheber/Rechteinhaber die Kontrolle darüber haben, wann, wo und in welcher Form die eigenen Werke verwendet werden dürfen ist es einfacher und billiger rigoros jegliche Nutzung zu unterbinden als ständig Einzelfallprüfungen vorzunehmen.

    Bei Musik ist es ja z.B. auch gelegentlich eine Frage des Kontext, in dem Musik gespielt wird - nicht wenige Künstler hier wie dort haben politischen Parteien die Nutzung ihrer Musik auf deren Veranstaltungen untersagt, weil sie mit der Einstellung der Parteien nichts zu tun haben wollen. Andere Künstler untersagen Influencern die Verwendung ihrer Musik, weil sie mit der Message der Influencer nicht einverstanden sind und daher persönlich nicht wollen, dass ihre Musik dort läuft.

    Bevor man da jetzt jeden Fall einzeln prüft, lässt man einfach das Label alles verbieten.

    Liebe Grüße

    Cal


    „Das einzige was es zu bekämpfen gibt, ist der nach Kampf strebende Geist in uns.“

    Ō Sensei Ueshiba Morihei

  • Hier mal, was ich dazu weiß: (Vornehmlich aus Sicht der Buchhandelsbranche.)

    Der Urheber hat in Deutschland (das ist ja länderspezifisch auch immer unterschiedlich) automatisch das Urheberrecht und dieses ist unveräußerbar. Es ist also nicht möglich, sein Urheberrecht zu verlieren oder abzutreten oder keines zu haben.
    Man kann als Urheber allerdings Nutzungsrechte abtreten. Konkret bedeutet das: Wenn ich ein Werk erschaffe, habe ich das Urheberrecht, und wenn es veröffentlicht werden soll, zuvor das Nutzungsrecht dafür ab.
    Dieses Nutzungsrecht ist in der Regel exklusiv, weil der, der das Werk veröffentlicht, natürlich Geld damit verdienen will, und das ist schwer, wenn andere ebenfalls ein Nutzungsrecht haben.

    Für die Nutzungsrechte erhält der Urheber in der Regel Geld. Manchmal auch nicht. Manchmal sind die Nutzungsrechte unbegrenzt, also quasi für immer übertragen, manchmal zeitlich begrenzt.

    Ein aktuelles Beispel dafür wäre Kanban:
    Vital Lacerda hat die Urheberrechte an Kanban und hat Stronghold Games die Nutzungsrechte abgetreten. Nach einigen Jahren sind diese aber erloschen, sodass Lacerda die Nutzungsrechte an Eagle Gryphon Games weitergeben konnte, die das Spiel daraufhin neu herausgebracht haben.
    Die Grafiken durften sie vermutlich nicht weiter nutzen, denn deren Urheberrechte lagen nicht bei Lacerda, sondern bei Naomi Robinson, und wenn diese die Rechte nicht ebenfalls an EGG abtritt, dann muss EGG eben neue Grafiken erstellen lassen. (Vermutlich war das aber ohnehin ihre Absicht.)

    Da gibt es noch jede Menge Zwischentöne. Wenn zum Beispiel ein Fotograf ein Foto macht (Urheber ist der, der den Auslöser drückt), kann er dessen Nutzungsrechte an eine Nachrichtenagentur abtreten. Die Agentur wiederum kann die Nutzungsrechte weitergeben an jede beliebige Nachrichtenredaktion, die ihre Dienste in Anspruch nimmt. So kann dann ein Foto von einem Urheber auch bei zahlreichen Zeitungen erscheinen.

    Die GEMA oder auch die VG Wort hingegen haben mit dem Urheberrecht konkret erstmal nichts zu tun, denn das sind Verwertungsgesellschaften.
    Diese erteilen keine Nutzungsrechte oder ähnliches. Stattdessen wird ein anderes Prinzip genutzt, nämlich das der öffentlichen Verwertung. Dazu schließen der Urheber oder der Nutzungsrechtsinhaber (Buch- oder Plattenverlage) einen Vertrag mit der Verwertungsgesellschaft, um die Werke dort registrieren zu lassen.
    Jeder, der diese Werke nun in der Öffentlichkeit nutzen möchte (etwa Musik in Bars oder Bücher in der Bibliothek) muss sich ebenfalls bei der Verwertungsgesellschaft registrieren und einen Beitrag zahlen. Diese Beitragsgelder werden gesammelt, dann wird mit einem komplizierten Schlüssel errechnet, welche Werke wie oft öffentlich genutzt wurden, und anhand dieser Berechnung die eingezogenen Beitragsgelder an die Urheber und/oder Nutzungsrechtsinhaber ausgezahlt.

    Das führte in den letzten Jahren zu einem heftigen Streit in der Buchbranche, weil die Autoren der Ansicht waren, dass der Anteil für die Verlage zu hoch sei, und sie quasi alle Gelder der VG Wort für sich beanspruchten. Ihnen ist größtenteils Recht gegeben worden, wodurch den Verlagen massive Geldsummen weggebrochen sind, denn die Verwertungsrechte sind eine nicht unerhebliche Menge an Geld, die die Verlage verdienen. Vor allem Kleinverlage hat das in großer Zahl ins Aus getrieben, denn die haben deutlich mehr Geld durch die Verwertung als durch den Verkauf der Bücher verdient. Das Konzept lautete dann, dass Autoren und Übersetzer den Verlagen freiwillig ihren alten Anteil abreten können, aber das war dann auch nur ein Tropfen auf den heißen Stein.

    Zumindest: Verwertungsgesellschaften haben erstmal nicht konkret etwas mit dem Urheberrecht zu tun.

    Und dann gibt es noch den Aspekt der Rechte des Verbrauchers. Da sind dann die berühmten Fälle der "Eigenkopie", oder dass man Musik für Freunde überspielen darf, oder eben, dass man ein Spiel auf einem öffentlichen Spieletreff spielen darf.
    Diese sind aber sehr kleinteilig und auch immer wieder anders geregelt, und für Brettspiele bin ich da nicht der beste Ansprechpartner.

    Was Reviews und Blogger angeht: Teil der Nutzungsrechtes des Verlages ist eigentlich in jedem Vertrag, dass der Verlag das Produkt zur Werbung nutzen darf. Dieses Recht überträgt er in den meisten Fällen eben auch an Rezensionen: Diese fallen unter Bewerbung des Werkes, und sind für gewöhnlich im Sinne des Verlages.
    Wenn also ein Youtuber eine Review macht, dann ist das in der Regel eine Form von Ausweitung des Nutzungsrecht zu Werbezwecken. Besonders kleinkarierte Verlage könnten da mit Sicherheit gegenangehen, aber das wird wohl nicht passieren, und ich bin mir auch nicht sicher, dass allzu viele Richter das bekräftigen würden. Aber das weiß man halt vorher nie.

    Problematisch sind manchmal Playthroughs - vor allem im Videospielbereich gab es da einige Diskussionen, denn manche Publisher haben damit argumentiert, dass jemand, der ein Video davon guckt, wie ein Youtuber das Spiel durchspielt, keinen Bedarf mehr an dem Spiel hat, dass also der Zweck der Werbung überschritten sei.
    Ich weiß gerade nicht, wie die Diskussion ausgegangen ist, hab aber mitbekommen, dass sie geführt wurde.

    Dasselbe würde wohl auch gelten, wenn ein Youtuber jetzt im Video ein ganzes Musikalbum durchspielt - auch da würden die Verlage sich vermutlich beschweren. Oder einen ganze Film zeigt.
    Oder wenn ein Youtuber ein ganzes Buch vorliest.

    Bei Brettspielen muss man mal abwarten. Im Augenblick scheint das kein Problem zu sein, ich habe jedenfalls keines mitbekommen, aber es kann natürlich schon sein, dass sich ein Asmodee beschwert, wenn ein Youtuber jetzt komplett ein Sherlock Holmes - Beratender Detektiv durchspielt. In solchen Fällen wäre ich als Youtuber zumindest vorsichtig und etwas aufmerksamer.

    4 Mal editiert, zuletzt von Huutini ()

  • Auch bei Bildern gilt wie bei Musik, Videos etc. das Zitatrecht für Reviews.

    Filme haben so nichts mit der GEMA zu tun. GEMA ist für Musik eben der Ansprechpartner um Musik abspielen zu lassen. Damit hast du aber noch lange nicht das Recht, die Musik in einem Werk (zum Beispiel Video) nutzen zu dürfen. Dafür benötigst du die Erlaubnis des entsprechenden Nutzungsrechtsinhabers.

    Bei Filmen steht eigentlich immer am Anfang, dass dieses Video nur für private Zwecke bestimmt ist.


    Bei PC und Videospiele wüßte ich keine Klausel, die deine Frage verbieten würde oder ein Publisher jemals dagegen vorgegangen ist.

  • Oder kaufe ich bei einem Spiel automatisch das Recht zur Nutzung der Bilder (auch in Schulklassen) automatisch mit?

    Auch wenn ich zu der rechtlichen Seite nciht viel beitragen kann weiß ich zumindest, dass es spezielle Versionen für verschiedene Verwendungen gibt. Also nein, du kaufst das Recht nicht automatisch mit.

    Bestes Beispiel sind Leihversionen, die sind z.B. immer irgendwie gekennzeichnet.

    Das würde natürlich bedeuten, dass sämtliche Brettspiele-AGs in Schulen (und demnach doch eigentlich auch sämtliche öffentliche Spieletreffs) eigentlich davon betroffen wären und ohne Zustimmung des Verlags so gar nicht stattfinden dürften, oder?

    Was ist denn dann mit Deutsch-Lektüren in der Schule (dort ist vorne auch ein Bild drauf und es werden häufig "normal" angeschaffte Bücher verwendet...? Gut, hier ist die Situation ein wenig anders, weil das Urheberrecht den Schulen für Unterrichtszwecke einige Rechte, auch für die Vervielfältigung von Werken einräumt...aber AGs sind da eben ein Randbereich, weil sie nicht zum Kern-Unterricht gehören und private oder kommerzielle öffentlich Spieletreffs sind da sicher nochmal anders gelagert.

    Ich weiß, das Fass ist groß und viele Rechteinhaber haben gar kein Interesse daran, solche Dinge in diesem Maße zu verfolgen, weil der Werbenutzen gefühlt oder tatsächlich den Nutzen des "Rechte einforderns" übersteigt. Aber das zu durchdenken zeigt doch eigentlich vor allem, wie schwierig und restriktiv unsere Bestimmungen in dieser Hinsicht aktuell eigentlich schon sind, oder?

    Wie Calredon ja so schön schreibt:

    Zitat von Calredon

    Bevor man da jetzt jeden Fall einzeln prüft, lässt man einfach das Label alles verbieten.

    Da braucht es dann nur noch jemanden, der das nutzt bis zum letzten Buchstaben und die Gesellschaft fühlt sich sehr schnell schon gar nicht mehr so frei an, weil sich wirklich beinahe alles unter Copyright, Marken- oder Patentrecht stellen lässt, was nicht bei fünf auf den Bäumen ist...(Wie man neulich an dem Rechtsstreit um den Albumtitel bei Taylor Swifts "Evermore" Album wieder schön sehen konnte - ursprünglich ein normales Wort, wurde es bei einem Themenpark in den USA zur Marke und dieser Park verklagt nun Taylor Swift, weil sie ein Album ebenfalls so genannt hat - dass es auch bereits eine Buchreihe mit dem Titel gibt, scheint dabei wiederum keine Rolle zu spielen - aber auch nur, weil bisher niemand entsprechend geklagt hat - möglich wäre da sicherlich was ... [Quelle: Themenpark Evermore klagt gegen Taylor Swift (FAZ)])

    Mögest Du in uninteressanten Zeiten leben...

  • Auf Twitch ist das Thema noch viel schlimmer als auf YouTube. Hier gehen vor allem Labels stark gegen die Musik vor und "scannen" durchgehend nach deren Musik. Deshalb kann ich zum Beispiel nur Copyrightfree Musik laufen lassen.

    Bezüglich Zitatrecht kommen jetzt auch Änderungen auf Twitch, sogenannte "Reactionstreams" dürfen nur noch <50% des Contents auf dem jeweiligen Video liegen und der Rest muss natürlich mit eigener Meinung gefüllt werden.

    In den USA gibt es sogar Politiker mit noch "höheren" Zielen: Sie fordern das alle Streamer, welche nur einmal einen sog. DMCA-Verstoß hatten, sofort ins Gefängnis kommen :lachwein: das ist natürlich vollkommen unrealistisch und wird so auch nicht passieren

    The Tiger and the Lion may be more powerful ... but the Wolf doesn´t perform in the circus.

    Regelmäßig kann man mir beim Datteln zuschauen twitch.tv/imaginewolfi

  • Hier mal, was ich dazu weiß: (Vornehmlich aus Sicht der Buchhandelsbranche.)


    Und dann gibt es noch den Aspekt der Rechte des Verbrauchers. Da sind dann die berühmten Fälle der "Eigenkopie", oder dass man Musik für Freunde überspielen darf, oder eben, dass man ein Spiel auf einem öffentlichen Spieletreff spielen darf.
    Diese sind aber sehr kleinteilig und auch immer wieder anders geregelt, und für Brettspiele bin ich da nicht der beste Ansprechpartner.

    Was Reviews und Blogger angeht: Teil der Nutzungsrechtes des Verlages ist eigentlich in jedem Vertrag, dass der Verlag das Produkt zur Werbung nutzen darf. Dieses Recht überträgt er in den meisten Fällen eben auch an Rezensionen: Diese fallen unter Bewerbung des Werkes, und sind für gewöhnlich im Sinne des Verlages.
    Wenn also ein Youtuber eine Review macht, dann ist das in der Regel eine Form von Ausweitung des Nutzungsrecht zu Werbezwecken. Besonders kleinkarierte Verlage könnten da mit Sicherheit gegenangehen, aber das wird wohl nicht passieren, und ich bin mir auch nicht sicher, dass allzu viele Richter das bekräftigen würden. Aber das weiß man halt vorher nie.

    Ah, ein Branchenkollege, wie schön 👍


    Kleine Ergänzung noch: Ein Review ist als journalistische Form m.E. abgedeckt von "Berichterstattung über Tagesereignisse" (im konkreten Fall im Unterbereich Kultur/Brettspiele), weshalb hier § 50 UrhG gilt: Das Werk darf in dem Maße gezeigt werden, in dem es für den Zweck notwendig ist. Das heißt, Zeigen der Materialien und Erklären der Regeln sind unproblematisch, ein komplettes Playthrough würde ich vorab aber mit dem Rechteinhaber (in dem Fall: Verlag) abklären.


    Gar nicht oft genug betonen kann man, wie Huutini es gemacht hat, den Unterschied zwischen Urheberrecht (Schöpfer, also Autor oder Grafiker) und Nutzungsrecht (Verwerter, also Verlag o.Ä.). Ansprechpartner für eine erlaubte Nutzung ist hier in der Regel immer der Verwerter, weil dieser den besten Überblick hat, welche Rechte ihm eingeräumt wurden und ob er diese für eine einmalige Nutzung weiterübertragen darf (Marketing, etc.). Autoren haben in der Regel gar keinen Überblick darüber, welche Rechte sie wem (evtl. exklusiv) eingeräumt haben. Müssen sie auch nicht, dafür gibt es Profis ;)

    "There are only three forms of high art: the symphony, the illustrated children's book, and the board game."

    D. Oswald Heist

  • Kleine Ergänzung noch: Ein Review ist als journalistische Form m.E. abgedeckt von "Berichterstattung über Tagesereignisse" (im konkreten Fall im Unterbereich Kultur/Brettspiele), weshalb hier § 50 UrhG gilt: Das Werk darf in dem Maße gezeigt werden, in dem es für den Zweck notwendig ist. Das heißt, Zeigen der Materialien und Erklären der Regeln sind unproblematisch, ein komplettes Playthrough würde ich vorab aber mit dem Rechteinhaber (in dem Fall: Verlag) abklären.

    Danke für den Zusatz. In dem Bereich bewege ich mich dann wirklich auf deutlich wackeligerem Boden, was Details betrifft. :)

    Einmal editiert, zuletzt von Huutini ()