Hallo zusammen,
da sich gefühlt recht viele Juristen hier rumtreiben, gibt es ggf. jemanden, der sich im Baurecht auskennt und zumindest allg. was dazu sagen kann (ich weiß, es hängt dann immernoch von den konkreten Vor-Ort-Vorgaben ab):
Es ist im Gebiet eine "Geschossflächenzahl" (GFZ) von 0,8 vorgesehen.
Haus hat Erdgeschoss, 1. und 2. Etage mit je 50 qm. Grundstück ist 150 qm. Also GFZ schon bei 1,0. Da 70er Jahr wurde das wohl so beim ursprünglichen Bau schon hingenommne.
Es wird ein Anbau beantragt mit 20 qm. In dem Antrag wird versehentlich die 2. Etage nicht mit angegeben (ist ausgbaut und bewohnbar - aber gggf. davon ausgegangen, dass nicht ausgebaut, da unterm Dach). Demnach nur 50+50+20 = 120 qm. GFZ dann "nur" 120 durch 150 = 0,8....also passt.
Bei richtiger Angabe wäre das ja 170 durch 150 = 1,13...was ja doch immerhin 0,33 mehr ist als 0,8.
Weiß einer, was das für Auswirkungen hat?
Hätte man wohl eine Ausnahmegenhemgiung wg. der Überschreitung gebraucht.,..kriegt man die nur bis zu einer bestimmten Überschreitung.
Hat sowas ggf. auch Auswirkungen darauf, ob man einen Stellplatz braucht oder nicht?
Wie gesagt, geht nur ums allg.