Also um das nochmal deutlich zu machen, es gibt keinen Crowdfunding Vertrag im BGB, das ist n.m.A. ein Kaufvertrag oder ein Werklieferungsvertrag (wird wie ein Kaufvertrag behandelt). Bei einem Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gibt es grundsätzlich Widerrufsrechte. Das Werk wird nicht nach Wünschen des Käufers idividualisiert, sondern für alle Unterstützer gleich produziert. Die Widerrufsrechte sind nicht disbonibel ich kann als Verbraucher nicht einfach auf alles verzichten, sonst würden übrigens alle Onlinehändler vor der Bestellung einen Verzicht verlangen. Die AGB der SO können nicht von zwingendem Recht abweichen.
Das ist nicht nur meine Meinung sondern wird auch von Anwaltskanzleien so gesehen. Wenn euch die Fundstellen nicht reichen kann ich auch in Kommentaren weitere raussuchen.
https://www.anwalt.de/rechtsti…%20verwenden%20l%C3%A4sst.
Crowdfunding (Crowdfinanzierung)
Wenn ihr anderer Meinung seid, nennt doch bitte Fundstellen hierzu.